Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens
Tim Fiedler Fachberatung und Schulung, Neuss und
der Horst Fiedler Sicherheitstechnischer Dienst GmbH, Neuss
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Tim Fiedler Fachberatung und Schulung sowie der Horst Fiedler Sicherheitstechnischer Dienst GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Kunden (auch nachfolgend Auftraggeber) über Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Arbeitsschutz, Datenschutz und allgemeiner Beratung. Dies umfasst insbesondere Leistungen wie Schulungen, sicherheitstechnische Überprüfungen, Datenschutz-Audits und Beratungsleistungen, wie in den weiteren Vertragsbedingungen und den besonderen Geschäftsbedingungen näher beschrieben. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vertragsabreden und besondere Geschäftsbedingungen für bestimmte Leistungen (z. B. für Schulungen oder Beratungsprojekte) ergänzen diese AGB oder gehen im Zweifel vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Der Auftragnehmer bietet dem Kunden Leistungen im Bereich Arbeitsschutz, Datenschutz und weiterer Beratung an, die in besonderen Geschäftsbedingungen vertraglich näher spezifiziert werden.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird den Auftragnehmer im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung unterstützen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde:
Informationen und Unterlagen: Alle erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereitzustellen, die der Auftragnehmer für die Durchführung der vereinbarten Leistungen benötigt (z. B. interne Richtlinien, Organigramme, Unfallstatistiken, bestehende Datenschutzdokumentationen, etc.). Der Kunde benennt auf Wunsch einen kompetenten Ansprechpartner, der für Rückfragen zur Verfügung steht und Entscheidungen zeitnah herbeiführt.
Zugangsgewährung: Dem Auftragnehmer sowie ggf. seinen Beauftragten den erforderlichen Zutritt zu den Betriebsstätten und Anlagen des Kunden zu ermöglichen, soweit dies zur Leistungserbringung (etwa für Begehungen, Prüfungen oder Schulungen vor Ort) notwendig ist. Ebenso stellt der Kunde sicher, dass die für Schulungen oder bei Vor-Ort-Arbeitsterminen benötigten Räumlichkeiten, technischen Einrichtungen und Teilnehmer pünktlich bereitstehen.
Mitwirkung bei Schulungen und Audits: Die erforderliche Mitwirkung der Mitarbeiter der Kunden bzw. Auftraggeber und sonstigen Mitwirkungspflichtigen sicherzustellen, z. B. dass Teilnehmer an Schulungen pünktlich und durchgehend anwesend sind und dass bei Audit- oder Beratungsterminen alle relevanten Ansprechpartner und Informationen zur Verfügung stehen. Der Kunde sorgt dafür, dass die geltenden Sicherheitsbestimmungen und sonstigen Anweisungen des Auftragnehmers oder seiner Dozenten während der Durchführung der Leistungen befolgt werden.
Kooperation und Auskünfte: Den Auftragnehmer über alle Vorgänge und Umstände rechtzeitig zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein können und auf Verlangen weitergehende Auskünfte zu erteilen. Der Kunde wird ferner Änderungen der Rahmenbedingungen (Mitarbeiterzahlen, betriebliche Abläufe, Ansprechpartner, gesetzliche Änderungen im Unternehmen, etc.), die Einfluss auf die Leistung haben könnten, unverzüglich mitteilen.
Unterlässt oder verzögert der Kunde eine Mitwirkungspflicht und hat dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand oder Qualitätsmängel), so ist der Auftragnehmer für daraus resultierende Verzögerungen oder Schäden nicht verantwortlich. Vereinbarte Ausführungsfristen verschieben sich in einem solchen Fall angemessen und entsprechend der Dauer der vom Kunden verursachten Verzögerung. Schäden oder Mehraufwand, die dem Auftragnehmer infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, hat der Kunde zu tragen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Leistungsstörungen, soweit diese auf unzureichender Mitwirkung des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter beruhen.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen wird im jeweiligen Vertrag, Angebot oder in den besonderen Geschäftsbedingungen für die beauftragte Leistung festgelegt. Je nach Auftragsart (Dienst- oder Werkvertrag, einmalige Leistung oder dauerhafte Betreuung) kann eine Pauschalvergütung, ein Stundensatz/Tagessatz oder eine sonstige Abrechnungsgrundlage vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders angegeben, gelten vereinbarte Preise pro Kalendertag für Präsenzleistungen bzw. pro Person für Schulungen, zuzüglich etwaiger Nebenkosten.
Rechnungsstellung und Fälligkeit: Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen haben per Überweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu erfolgen oder werden über das zur Verfügung gestellte Lastschriftmandat eingezogen. Der Kunde gerät bei Unterdeckung des Kontos, bei fehlgeschlagenem Einzug oder Rücklastschrift in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) geltend zu machen sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, sofern es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Abrechnungszeiträume: Bei dauerhaften Dienstleistungen oder regelmäßiger Betreuung (z. B. Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten oder der sicherheitstechnischen Betreuung) erfolgt die Abrechnung in der Regel monatlich im Voraus, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen, soweit dies dem Leistungsfortschritt entspricht. Reise- und Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Übernachtungen, Spesen, Materialkosten) werden – sofern sie anfallen und nicht bereits im Angebot inkludiert sind – gesondert, nach tatsächlichem Aufwand, berechnet. Der Auftragnehmer wird den Kunden nach Möglichkeit vorab über die voraussichtlichen Nebenkosten informieren.
Kein Zurückbehalt bei Mängelrügen: Eine erhobene Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen. Im Falle von Werkleistungen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
5. Haftung und Gewährleistung
Gewährleistung bei Werkleistungen
Soweit der Auftragnehmer im Einzelfall Werkleistungen erbringt und ein konkreter Erfolg geschuldet ist, stehen dem Kunden im Falle von Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 634 ff. BGB mit folgenden Maßgaben zu: Der Kunde muss etwaige Mängel gemäß Abschnitt 2 dieser AGB unverzüglich rügen, ansonsten gilt die Leistung als genehmigt. Bei berechtigten und rechtzeitig angezeigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht, eine Nacherfüllung vorzunehmen, d. h. den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung des Werkes zu beseitigen. Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl oder wird die Nacherfüllung vom Auftragnehmer verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche kann der Kunde – vorbehaltlich der folgenden Haftungsbeschränkungen – geltend machen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt – soweit gesetzlich zulässig – ein Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Fristverkürzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder bei sonstiger zwingender Haftung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Der Auftragnehmer weist im entsprechenden Umfang auf Haftungsversicherungen (insbesondere Vermögenschadenshaftpflicht) hin. Zu Art und Umfang wird auf das Impressum des Internetauftritts unter www.fiedler-bs.de verwiesen.
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Der Auftragnehmer haftet dem Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur nach Maßgabe der folgenden, durch das Arbeitssicherheitsgesetz zusätzlich begrenzten Bestimmungen:
Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer, soweit er ausnahmsweise eine ausdrückliche Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (– also einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist –) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit: Soweit keine wesentlichen Pflichten verletzt sind, ist eine Haftung des Auftragnehmers für einfache/leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig.
Es wird zudem auf die besonderen Geschäftsbedingungen zur Regelung von Tätigkeiten im Bereich der Stellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit verwiesen. Im Bereich der SiGe-Ko ist die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Stellung des Auftragnehmers bezüglich pflichtgemäßer Weisungen und damit verbundener Betriebsstörungen (Ausfallzeiten, Mehraufwand durch entsprechende Weisungen, Verzögerungen) ausgeschlossen.
Haftung als externer Datenschutzbeauftragter: Wird der Auftragnehmer als externer Datenschutzbeauftragter für den Kunden tätig, weist der Auftragnehmer darauf hin, dass diese Stellung den Kunden nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzgesetze (DSGVO/BDSG) entbindet. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenschutzverstöße, die vom Kunden zu vertreten sind.
Keine Rechtsberatung: Soweit der Auftragnehmer dem Kunden im Rahmen seiner Leistungen rechtliche Hinweise oder Musterdokumente (z. B. Datenschutzrichtlinien, Vertragsvorlagen) zur Verfügung stellt, dienen diese lediglich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und können die Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Vollständigkeit und rechtliche Wirksamkeit der erstellten Dokumente.
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen: Soweit die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies in gleichem Umfang für die persönliche Haftung seiner Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Dem Kunden obliegt es, im Schadensfall angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen und eventuelle Schäden dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Der Kunde wird insbesondere alle vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Berichte, Konzepte, Zeichnungen usw. vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich machen. Auf Wunsch des Auftragnehmers sind solche Unterlagen nach Vertragsende an den Auftragnehmer zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Der Auftragnehmer beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Details zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf dessen Webseite einsehbar ist oder dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung), werden die Parteien einen gesetzeskonformen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung erhält der Kunde an den vom Auftragnehmer erstellten Dokumentationen, Konzepten, Schulungsunterlagen und ähnlichen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen verbleiben – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – beim Auftragnehmer. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur im vertraglich vorgesehenen Umfang verwenden und sie nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben oder außerhalb des eigenen Unternehmens verwerten. Schulungsunterlagen dürfen nicht ohne Genehmigung vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
Beide Parteien werden die einschlägigen Exportkontroll- und Geheimhaltungsvorschriften einhalten. Gesetzliche Auskunfts- oder Offenlegungspflichten (z. B. gegenüber Behörden) bleiben unberührt, sofern die davon betroffene Partei die andere unverzüglich von der Offenlegung unterrichtet, soweit dies erlaubt ist.
Der Auftragnehmer ist – vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerspruchs des Kunden – berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken zu verwenden, beispielsweise auf der eigenen Website oder in Angebotsunterlagen, um auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Darüberhinausgehende Referenzen (z. B. Zitate oder Fallstudien über das Projekt) bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Kunden.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragsdauer ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung im Auftrag oder Vertrag. Wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit oder als Dauerschuldverhältnis (z. B. ein fortlaufender Beratungsvertrag oder die Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten) geschlossen, so gilt – sofern keine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde – eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich ein solcher Vertrag jeweils automatisch um weitere 24 Monate, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende vom Kunden oder Auftragnehmer gekündigt wird. Individuelle abweichende Kündigungsfristen oder Vertragslaufzeiten in besonderen Geschäftsbedingungen oder Verträgen gehen vor.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung gegen wesentliche Vertragspflichten dieser AGB oder des Einzelvertrages verstößt oder wenn der Kunde zahlungsunfähig wird bzw. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt/eröffnet ist. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer auch dann vor, wenn der Kunde mit der Bezahlung fälliger Rechnungen in Höhe von drei aufeinander folgenden Monatsbeträgen in Verzug ist. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer behält dieser Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen; bereits im Voraus gezahlte Vergütungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig erstattet.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (mindestens in Textform, z. B. per Brief oder E-Mail, sofern im Einzelvertrag nicht strengere Form vereinbart ist). Gesetzliche Rechte zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.
8. Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Kollisionsrechtliche Bestimmungen, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden, finden keine Anwendung.
Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Auftragnehmers der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.
Schriftformerfordernis: Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Rechtserhebliche Erklärungen wie Kündigung, Rücktritt oder die Geltendmachung von Ansprüchen sind ebenfalls schriftlich (mindestens in Textform) zu übermitteln, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommende, rechtlich wirksame Regelung vereinbaren. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.
Stand: 12.02.2026